Das Wervertragsrecht beschäftigt sich mit dem Recht zu Werkverträgen. Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. In Abgrenzung zum Dienstvertrag wird nicht (nur) die Leistung, sondern auch und gerade der Erfolg (Werkerfolg) einer Leistung geschuldet. Quelle: Wikipedia
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Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht ist ein Rechtsgebiet, da als unselbständiger Teil des Handels- und bürgerlichen Rechts die Rechtsbeziehungen zwischen Wirtschaftssubjekten außerhalb der Versicherungswirtschaft und Versicherungsunternehmen regelt und zugleich den Bereich der Versicherungsaufsicht als öffentlich-rechtliches Verhältnis bestimmt. Die Sozialversicherung ist – soweit nicht Versicherungsfreiheit besteht – öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Privates Versicherungsrecht und Sozialversicherungsrecht sind somit klar voneinander abgegrenzte Rechtsbereiche. Das Versicherungsrecht versteht sich als Regulierung der Beziehungen der Risikogemeinschaft zur Absicherung von Schäden. Quelle: Wikipedia
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