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Als Forderungsbeitreibung, -einziehung bzw. Inkasso bezeichnet man die Eintreibung von fälligen Forderungen in Geld, also den Fall, in dem ein Gläubiger von einem Schuldner Geld verlangen kann und dieser sich in Zahlungsverzug befindet, die Forderung also überfällig ist.
Zu diesem Zweck kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde.
Auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin ergeht hier ein sog. Mahnbescheid, der dem behaupteten Schuldner vom zuständigen Zentralen Mahngericht zugestellt wird. Sofern der Schuldner hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch einlegt, wird die Forderung vollstreckbar, indem das Zentrale Mahngericht auf Antrag einen sog. Vollstreckungsbescheid (bis 1977 Vollstreckungsbefehl) erlässt. Das Mahnverfahren ermöglicht somit die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Beweismittel müssen bei der maschinellen Erfassung nicht mitgesandt werden. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann, wenn der Schuldner nicht zahlt, die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Im Vollstreckungsverfahren erhält der Gläubiger Zugriff auf das Vermögen seines Schuldners, sodass er dieses zur Befriedigung seiner Forderung verwerten kann.
Quelle: Wikipedia